1. Schritt: Rechnung/Umsatzsteuer/Vorsteuer
Rechnung
Der österreichische Unternehmer erhält das Fahrzeug im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (ig. Lieferung).
Wichtige Rechnungsmerkmale: UID-Nummer des österreichischen Unternehmers, Nettorechnung (kein USt-Ausweis) mit folgendem Hinweis: steuerfreie ig. Lieferung.
Umsatzsteuer (USt)
Der österreichische Unternehmer (kann auch ein Kfz-Händler sein) hat den Erwerb mit 20 % (österreichischer) USt in Form der Erwerbsteuer zu versteuern. Der Erwerb ist in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) aufzunehmen.
Vorsteuer (VSt)
Gleichzeitig zur Erwerbsteuer kann ein VSt-Abzug vorgenommen werden, wenn es sich um ein VSt-abzugsberechtigtes Fahrzeug (siehe Liste der VSt-abzugsberechtigten Kfz) handelt oder wenn eine begünstigte Verwendung (Fahrschulkraftfahrzeug, Vorführkraftfahrzeug, Fahrzeug, das ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist, Kraftfahrzeug, das mindestens zu 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dient) vorliegt.
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht auch für wurde auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektrokraftfahrzeuge). Der volle Vorsteuerabzug steht zu, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten über € 80.000,00) entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.
Sonderfall: Ankauf von einem Kfz-Händler (Differenzbesteuerung)
Bei Gebrauchtwagen kann der Kfz-Händler (gewerbsmäßiger Wiederverkäufer) als Verkäufer die Differenzbesteuerung vornehmen. In diesem Fall wird eine Nettorechnung (kein USt-Ausweis) mit dem Hinweis der Anwendung der Differenzbesteuerung ausgestellt. Der Käufer (kann ebenfalls Kfz-Händler, aber auch ein „normaler“ Unternehmer sein) hat keine Erwerbsteuer abzuführen, ein VSt-Abzug ist nicht möglich.
Weiterverkauf durch den österreichischen Kfz-Händler:
Dieser kann die Differenzbesteuerung anwenden, wenn bei der Lieferung an ihn keine USt geschuldet oder erhoben worden ist. Dies ist der Fall, wenn beim Ankauf die Differenzbesteuerung angewendet worden ist oder bei Erwerb von einer Privatperson oder von einem steuerbefreiten Unternehmer.
Bei Neuwagen kann eine Differenzbesteuerung nicht vorgenommen werden.
Ein Kfz gilt dann als neu, wenn zumindest einer der zwei nachfolgenden Punkte erfüllt ist:
- Die erste Inbetriebnahme bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs liegt nicht mehr als sechs Monate zurück.
- Das Kfz hat nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt.
Sind beide obigen Punkte erfüllt, liegt ein Neuwagen vor.
2. Schritt: Überführung nach Österreich
Das Fahrzeug muss mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Der ausländische Händler sollte Ihnen ein Exportkennzeichen bzw. ein Überstellungskennzeichen mit entsprechender kurzfristiger Haftpflichtversicherung besorgen. Mit ausländischem Überstellungskennzeichen dürfen Sie aber nur einen Monat lang in Österreich fahren.
Das österreichische grüne Überstellungskennzeichen oder das blaue Kennzeichen ist nicht in allen Ländern zulässig. Diesbezüglich setzen Sie sich bitte mit einem Autofahrerklub in Verbindung.
Deutschland erachtet sowohl die Verwendung von Probekennzeichen als auch grüne Überstellungskennzeichen zur Überführung ins Ausland als unzulässig. Die Ausfuhr aus Deutschland erfolgt daher am leichtesten mit einem Ausfuhrkennzeichen, das Sie bei der Kfz - Zulassungsstelle erhalten. Zuvor benötigen Sie eine Kurzhaftpflichtversicherung (ARISA). Diese ist beim ADAC erhältlich.
3. Schritt: Typisierung/Einzelgenehmigung
EU-Betriebserlaubnis
Liegt für das Fahrzeug eine EU-Betriebserlaubnis vor, muss das Fahrzeug nicht mehr eigens in Österreich genehmigt werden. Nachgewiesen wird diese Genehmigung durch den ausländischen Datenauszug, den ausländischen Typenschein, eine ausländische Zulassungsbescheinigung oder das COC-Papier.
Es ist eine sogenannte Übereinstimmungsbescheinigung (= COC-Papier = Certificate of Conformity; italienisch Dichiarazione di Conformita oder Certificato di Conformita) auszuhändigen. Sie muss im Original oder beglaubigter Abschrift vorliegen. Manche Prüfstellen verlangen bei fremdsprachlicher Fassung eine Übersetzung durch ein Dolmetschbüro. Im Regelfall übernimmt der Generalimporteur die Eintragung.
Wird ein Kraftfahrzeug ohne EU-Betriebserlaubnis importiert, ist eine Einzelgenehmigung oder unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung nötig.
Für Einzelgenehmigungen ist das beim Amt der Landesregierung zuständig.
4. Schritt: Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die NoVA ist bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. Sie ist beim zuständigen Finanzamt bereits vor der Zulassung zu bezahlen. Dazu muss das Steuerformular NOVA 1 ausgefüllt werden. Der Steuersatz wird berechnet anhand der Gramm CO2/km.
Oldtimer unterliegen nicht der NoVA.
5. Schritt: Zulassung
Vor der Zulassung muss die Nova entrichtet und der Eintrag in die Genehmigungsdatenbank gemacht werden.
Sie benötigen:
Amtlichen Lichtbildausweis, Antragsformular, Typenschein bzw. Bestätigung der Prüfstelle bzw. Einzelgenehmigung, bzw. gültige Übereinstimmungserklärung, Kaufvertrag, Rechnung, Versicherungsbestätigung, Meldezettel, Finanzamtsbestätigung (NoVA bezahlt).
Zusätzlich bei einem Unternehmen:
- Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. Konzessionsdekret bei freiberuflich Tätigen als Nachweis für den Firmenstandort
- Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen als Nachweis für den Firmensitz
Hinweis zur Finanzamtsbestätigung: Die Bestätigung wird erst nach Bezahlung der NoVA ausgestellt.